Verkaufsbedingungen
rev.1_2020
1. Präambel
a. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln, ausgenommen bei eventuellen schriftlich vereinbarten Änderungen, alle aktuellen und zukünftigen abgeschlossenen Kaufverträge zwischen den Parteien.
b. Sofern von den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen folgendermaßen geregelt: für den Handel im EU Gebiet von der aktuellen Gemeinschaftsregelung; für den Handel in Gebieten außerhalb der EU von den aktuellen internationalen Gebietsübereinkommen.
2. Bildung und Abschluss des Vertrags
a. Der Vertrag gilt am Ort und zum Zeitpunkt, indem dem Verkäufer der Kaufantrag des Käufers, der dem Angebot des Verkäufers entspricht, zugeht, als abgeschlossen.
b. Die Annahme des vom Verkäufer gemachten Angebots, die durch das Absenden des Auftrags vom Käufer erklärt wurde, ist unwiderruflich.
3. Beschreibungen der Ware
a. Jegliche technische und kaufmännische Information über Gewicht, Ausmaß, Kapazität, Preise, Leistungen, die in Katalogen, Prospekten, Werbematerial, Abbildungen und Preislisten angegeben sind, und generell alle weiteren Beschreibungen der Ware verstehen sich als Richtwert und sind für den Verkäufer nur dann bindend, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.
b. Der Verkäufer behält sich vor, zweckmäßig erscheinende Änderungen an den Produkten vornehmen zu können, ohne jedoch deren Eigenschaften zu ändern.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Die Zahlungen müssen gemäß der im Vertrag festgesetzten Bedingungen erfolgen. Abrundungen oder Abzüge aus jedweden Gründen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
b. Für den Fall von Zahlungsverzug oder, allgemein, im Falle von Nichterfüllen der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, behält sich der Verkäufer das Recht vor, keine weiteren Lieferungen durchzuführen.
c. Bei Zahlungsverzug werden die Verzugszinsen gemäß dem angegebenen Zinssatz im Art. 5 Gesetzesverordnung 321/02 (EU-Richtlinie 2000/35) (Halbjahreszinssatz BCE, erhöht um sieben Prozentpunkte) berechnet.
5. Lieferung der Ware
a. Die Lieferfristen der Ware verstehen sich als Richtwert und sind nicht bindend.
b. Die Warenversendungen verstehen sich ab Werk Fogal Refrigeration Srl (Via F.lli Tambarin Nr.1, Ronchi dei Legionari/Go), auch wenn es vereinbart wäre, dass die Versendung ganz (oder ein Teil davon) vom Verkäufer betreut werden würde.
c. Die eventuelle Transportversicherung der Ware muss ausdrücklich verlangt werden und die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
d. Die Risiken, die mit dem Warentransport verbunden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers, unabhängig von der Bestimmung und vom Weg der Ware.
e. Der Käufer ist verpflichtet die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Ware abzunehmen. Im Fall einer verspäteten Warenabnahme seitens des Käufers, kann der Verkäufer diese in einem dafür vorgesehenen Lager deponieren. Die Kosten für die Einlagerung der Ware und für die Aufbewahrung gehen zu Lasten des Verkäufers. Die Einlagerung der Ware entspricht der Übergabe an den Einkäufer und bringt den Übergang der diesbezüglichen Risiken auf den selben mit sich.
f. Bevor der Käufer die Ware vom Spediteur abnimmt, hat er die Verpflichtung, eine sorgfältige Prüfung durchzuführen und muss dem Spediteur sofort das Vorhandensein eventueller Verluste oder Beschädigungen durch einen Vermerk im Lieferschein anzeigen.
g. Eventuelle Reklamationen bezüglich des Zustands der Verpackung, der Menge, der Anzahl oder den äußerlichen Merkmalen der Produkte (sichtbare Mängel) müssen dem Verkäufer schriftlich zur Vermeidung von Verfallsfolgen innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware angezeigt werden und zur Vermeidung der Verjährung nicht später als vierundzwanzig Monate ab der Lieferung, mit detaillierter Angabe der Mängel und der gerügten Abweichungen.
h. Eventuelle Reklamationen bezüglich nicht erkennbarer Mängel während der sorgfältigen Kontrolle zum Zeitpunkt des Erhalts (verborgene Mängel) müssen dem Verkäufer schriftlich zur Vermeidung von Verfallsfolgen innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Ware angezeigt werden und zur Vermeidung der Verjährung nicht später als zwölf Monate ab der Lieferung, mit detaillierter Angabe der Mängel und der gerügten Abweichungen. Für diesen Fall muss der Käufer die Verpackung aufheben und den Spediteur sofort benachrichtigen, damit er die Kontrolle vornimmt.
i. In Ermangelung der rechtzeitigen Anzeige versteht sich die Ware als angenommen und dem Auftrag entsprechend.
j. Die Anmeldung von eventuellen Reklamationen ermächtigt den Käufer nicht die Zahlung der beanstandeten Ware oder die Bezahlung von anderen Lieferungen aufzuheben oder zu verzögern.
k. Die Überprüfung der Ware, die vom Käufer (oder seinem Beauftragten) beim Verkäufer durchgeführt wurde, bringt die Annahme der Ware mit sich und bedingt den Verzicht auf jegliche Anfechtungen und Forderungen gegenüber den Verkäufer.
6. Hindernisse für die reguläre Durchführung des Vertrags
Der Verkäufer kann zu Recht die Einbringung seiner Leistung in folgenden von ihm nicht zu verantworteten Fällen verzögern oder einstellen: Streik, Boykott, Arbeiteraussperrung, Feuer, (erklärter und nicht erklärter) Krieg, Bürgerkriege, Aufruhr und Revolutionen, Beschlagnahmungen, Embargo, Ausfall der Energieversorgung, Lieferverzug oder nicht Verfügung von Bestandteilen oder Rohstoffen, oder auch Unterlassung von Handlungen des Käufers (bsp. mangelnde Mitteilung nötiger Angaben für die Lieferung der Produkte).
Bei nicht Verfügung des Materials hat der Verkäufer das Recht die fehlenden Komponente mit anderem, qualitätsgleichem Material zu ersetzen, dass den gleichen Ursprung und die gleiche Haltbarkeit hat.
Diese Bedingung könnte dazu führen dass einige Erfordernisse wie z.B. die Anbringung von Marken nicht angebracht werden können.
7. Entürfe, Unterlagen und technische Informationen des Verkäufers
a. Jeglicher Entwurf, Unterlage, technische Information oder Software bezüglich der Merkmale, der Erzeugung, der Montage der Ware, die vom Verkäufer in Bezug auf den Vertrag erhalten wurden, verbleiben in exklusivem Eigentum des Verkäufers.
b. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist dem Käufer folgendes ausdrücklich verboten: die Abtretung, das Kopieren, die Reproduktion, die Übertragung oder Mitteilung der Entwürfe, Unterlagen, Software und allgemein jeglicher anderen technischen Information bezüglich der vom Verkäufer stammenden Ware an Dritte.
8. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
a. Das Eigentum der Ware geht auf den Käufer bei der Übergabe der Ware an den Spediteur.
b. Im Fall von gestundeten Zahlungen oder zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vollständig erfolgter Zahlungen, verbleibt die vertragsgegenständliche Ware im Eigentum des Verkäufers, bis er den gesamten Verkaufspreis erhalten hat.
c. Für diese Fälle verpflichtet sich der Käufer alles notwendige zu tun, um zu Gunsten des Verkäufers einen rechtsgültigen Eigentumsvorbehalt im Land in dem sich die Ware befindet, zu gewährleisten; der Verkäufer ist berechtigt zu Lasten des Käufers alle nötigen Formalitäten durchzuführen, um zu ermöglichen, dass der Eigentumsvorbehalt Dritten gegenüber eingewendet werden kann, unter Einschluss dessen Registrierung beim zuständigen Amt im Land des Käufers.
d. Der Käufer hat darüber hinaus die Verpflichtung mit dem Verkäufer im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der zum Schutz des Eigentumsrechts des Verkäufers notwendigen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. In diesen Fällen darf der Käufer die erworbene Ware nicht verkaufen, abtreten, als Garantie einsetzen, ohne vorher den vollständigen Preis an den Verkäufer bezahlt zu haben.
e. Im Falle der Nichteinhaltung jeglicher oben angegebener Verhaltensweisen ersetzt der Käufer dem Verkäufer die erlittenen Schäden.
9. Garantie
a. Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware mit der ausdrücklichen Vereinbarung übereinstimmt. Die Garantie für Mängel beschränkt sich einzig auf Produktfehler, die auf Planungs-, Material- oder der Herstellungsfehler des Verkäufers zurückführbar sind und sie kommt nicht zur Anwendung, wenn der Käufer nicht in der Lage sein sollte, den einwandfreien Gebrauch, Wartung und Lagerung der Ware nachzuweisen.
Endverbraucher
b. Die Garantie hat für den Endverbraucher eine begrenzte Dauer von vierundzwanzig Monaten (mit der Ausnahme der elektrischen Komponenten) ab dem Datum der Lieferung ab Werk Ronchi die Legionari und ist abhängig von der vorgenommenen vorschriftsmäßigen Anzeige seitens des Käufers gemäß Artikel 5, sowie von der ausdrücklichen schriftlichen Anfrage an den Verkäufer eine von der Garantie umfasste Maßnahme durchzuführen.
c. Bei Erhalt obengenannter Anfrage hat der Verkäufer folgende Wahlmöglichkeiten: a) dem Käufer kostenlos ab Werk Ware der gleichen Art und Menge zu liefern, die der mangelhaften oder nicht vertragsgemäß gelieferten Ware entspricht; b) oder die mangelhafte Ware auf eigene Kosten reparieren oder die Ware, die nicht der im Vertrag angegebenen Eigenschaft der Ware entspricht, verändern; c) oder den Käufer entschädigen, indem er ihm einen Betrag überweist, der dem Betrag, der für eine Reparatur- oder Änderung der Ware aufzuwenden wäre, entspricht; d) oder die Auflösung des Vertrags schriftlich erklären, indem er die Rückerstattung des Kaufpreises anbietet – die Rückgabe der gelieferten Ware vorausgesetzt.
d. Die eventuelle Entschädigung an den Käufer kann nicht den Rechnungspreis der beanstandeten Ware überschreiten.
e. Die hier vereinbarte Garantie vereinnahmt und ersetzt die gesetzliche Garantie für Mängel und Abweichungen und schließt jegliche weitere mögliche Verantwortung des Verkäufers aus, die eventuell von der gelieferten Ware verursacht wurde. Ist die Garantiezeit abgelaufen, kann gegenüber dem Verkäufer keine Forderung geltend gemacht werden.
Widerverkäufer, Händler und Firmen
f. Die Garantie bezieht sich nur auf die Lieferung von den Komponenten die sich als defekt erweisen und hat eine Dauer von zwölf Monaten ab dem Datum der Lieferung ab Werk Ronchi die Legionari und ist abhängig von der vorgenommenen vorschriftsmäßigen Anzeige seitens des Käufers gemäß Artikel 5, sowie von der ausdrücklichen schriftlichen Anfrage an den Verkäufer eine von der Garantie umfasste Maßnahme durchzuführen.
10. Haftung des Herstellers
a. Der Verkäufer ist nur für den Fall der nachgewiesenen groben Fahrlässigkeit bei der Erzeugung der Ware persönlich für Personen- oder Sachschäden verantwortlich, die aufgrund der verkauften Ware entstanden sind; keinesfalls kann er für indirekte Schäden oder Folgeschäden, Produktionsausfälle oder mangelnde Gewinne verantwortlich gemacht werden.
b. Außer in den oben vorgesehenen Fällen, hält der Käufer den Verkäufer schadlos bei Klagen von Dritten verkaufter Ware, die darauf gestützt sind, dass die Haftung durch die verkaufte Ware bedingt ist, und er muss dem Verkäufer die Schäden zurückerstatten, die aus den betreffenden Forderungen stammen.
11. Bestimmungsort und Verantwortung der außereuropäische Importeure
Mit dem Einkauf der Ware garantiert der außereuropäische Importeur den Endbestimmungsort und den zivilen Benutzungszweck der Ware und aller ihrer Bestandteile sowie die Nichtbeteiligung an jeglichen militärischen Aktivitäten.
12. Behandlung personenbezogener Daten
Die vom Käufer zur Ausführung des Liefervertrags zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden vom Verkäufer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Verordnung 2016/679 (DSGVO), dem neuen Gesetzesdekret 196/2003 und in Übereinstimmung mit den Angaben in der Datenschutzerklärung verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Verkäufer (in seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher) herausgibt, sind auf seiner Website unter www.fogalrefrigeration.com verfügbar.
13. Streitfälle
Für jeden Streitfall, der sich auf die Verträge bezieht, auf welche die vorliegenden allgemeinen Bestimmungen angewendet werden, ist ausschließlich der Gerichtsstand des Verkäufers (Gerichtsstand Gorizia) zuständig; diese haben jedoch die Möglichkeit, beim Gerichtsstand des Käufers gerichtlich vorzugehen.
14. Schlussbestimmungen
Die Version der vorliegenden Bedingungen in italienischer Sprache geht allen anderen Sprachen vor.